Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

    Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgengeräten und Störstrahlern anzeigen

    Die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person zeigen Sie der zuständigen Stelle an, wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im geschäftsmäßigen Rahmen prüfen, erproben, warten oder instandsetzen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
    • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder die Strahlenschutzbeauftragte.
    • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen oder die Strahlenschutzverantwortliche, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter oder keine Strahlenschutzbeauftragte nötig ist.
    • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    1. Ihnen liegt die schriftliche Bestellung der strahlenschutzbeauftragten Person durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches der strahlenschutzbeauftragten Person vor.
    2. Ihnen liegt der Nachweis der Fachkunde der strahlenschutzbeauftragten Person oder der strahlenschutzverantwortlichen Person im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vor.
    3. Sie verfügen über die erforderliche Ausrüstung und haben Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
    4. Es liegen keine Tatsachen vor, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. 
    5. Es liegen keine Tatsachen vor, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten  aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
     

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen das betreffende Anzeigeformular vollständig aus und senden es einschließlich der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen.
    • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Sind die Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt, erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel separat zugestellt.
    • Wenn Ihnen die Anzeigebestätigung vorliegt, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben.
    • Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ihrer Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von der zuständigen Stelle erhalten haben, können Sie die Röntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.

    Fristen

    Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie mit den Tätigkeiten beginnen bei der zuständigen Stelle ein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert normalerweise 4 Wochen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und wird nach der Gebührenordnung berechnet

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern zum Zweck der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Meldung Röntgengerät Instandsetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en