Freistellung für Jugendleiter Bewilligung
Jugendleiter/in Freistellung beantragen
Für die Tätigkeit als Leiter/-in oder Helfer/-in bei Freizeit-, Erholungs- und Schulungsveranstaltungen können Sie bis zu 12 Arbeitstage im Jahr Sonderurlaub beantragen.
Beschreibung
Der Sonderurlaub soll es Ihnen als Jugendleiterin oder Jugendleiter ermöglichen, (insbesondere) in Ergänzung Ihrer ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten beziehungsweise zu betreuen, ohne dass Sie hierfür Ihren Erholungsurlaub verwenden müssen.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll Ihnen als aktiver Jugendleiterin oder aktivem Jugendleiter zur Fortbildung und damit Ihrer Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Sie können den Sonderurlaub auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilen.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll Ihnen als aktiver Jugendleiterin oder aktivem Jugendleiter zur Fortbildung und damit Ihrer Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Sie können den Sonderurlaub auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilen.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit)
Aktuelles
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
Beschreibung
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße
Kontaktperson
Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 63-00
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Voraussetzungen
- Die Maßnahme, für welche Sie Sonderurlaub beantragen, entspricht den Maßnahmen des Gesetzes / der Verordnung.
- Der Veranstalter oder die Veranstalterin der Maßnahme ist ein anerkannter Träger oder eine anerkannte Trägerin der Jugendhilfe in Hamburg (öffentliche oder freie Jugendhilfe) beziehungsweise Teil des Trägers oder der Trägerin.
- Sie haben eine gültige Jugendgruppenleiter/innen-Card (Juleica) (oder Ihr entsprechender Antrag liegt der zuständigen Stelle bereits vor)
- Sie haben die Anzahl der zulässigen Tage oder Maßnahmen pro Jahr noch nicht ausgeschöpft.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter (JLSUrlG HA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JLSUrlGHArahmen
(Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998
https://www.hamburg.de/resource/blob/134650/daa42665f83e9457752a5cc6237c864c/sonderurlaub-beamte-2013-2016-data.pdf
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JLSUrlGHArahmen
(Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998
https://www.hamburg.de/resource/blob/134650/daa42665f83e9457752a5cc6237c864c/sonderurlaub-beamte-2013-2016-data.pdf
Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Sie stellen über Ihren anerkannten Träger oder Ihre anerkannte Trägerin einen Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine schriftliche Rückmeldung.
Fristen
Spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag auf Sonderurlaub mit der Stellungnahme beim Arbeitgeber eingehen. Daher wird empfohlen, den Antrag auf Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Bis zu 2 Wochen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde) am 20.08.2024
Stichwörter
Freistellung für Jugendleiter