Freistellung für Jugendleiter Bewilligung
Beantragung der Freistellung für Jugendleiter
Für die Tätigkeit als Leiter/-in oder Helfer/-in bei Freizeit-, Erholungs- und Schulungsveranstaltungen können bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr Sonderurlaub beantragt werden. Die zuständige Behörde nimmt Stellung zum Antrag.
Beschreibung
Der Sonderurlaub soll es Ihnen als Jugendleiterinnen und Jugendleitern ermöglichen, (insbesondere) in Ergänzung Ihrer ganzjährigen Gruppenarbeit, Ferienfreizeiten zu leiten bzw. zu betreuen, ohne dass Sie hierfür Ihren Erholungsurlaub verwenden müssen.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll der Fortbildung der aktiven Jugendleiterinnen und Jugendleiter und damit Ihrer Qualifizierung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe Hamburgs.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
Die Gewährung von Sonderurlaub ermöglicht indirekt die Durchführung von Ferien- und Erholungsfreizeiten für viele Kinder und Jugendliche. Sie ermöglicht den Besuch von Ausbildungslehrgängen, Arbeitstagungen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt sowie zur Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen. Die Gewährung von Sonderurlaub soll der Fortbildung der aktiven Jugendleiterinnen und Jugendleiter und damit Ihrer Qualifizierung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit dienen.
Die Gewährung von Sonderurlaub durch die Arbeitgeber ist somit ein (durch das Gesetz beabsichtigter) Beitrag zur Jugendhilfe Hamburgs.
Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit)
Aktuelles
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
Beschreibung
Sozialbehörde - FS 45 - Internationale Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße
Kontaktperson
Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 63-00
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter
Voraussetzungen
- Die Maßnahme, für welche Sonderurlaub beantragt wird, entspricht den Maßnahmen des Gesetzes / der Verordnung.
- Der Veranstalter der Maßnahme ist ein anerkannter Träger der Jugendhilfe in Hamburg (öff. / freie JH) bzw. Teil des Trägers.
- gültige Juleica (oder der Antrag liegt dem Amt vor)
- Die Anzahl der zulässigen Tage oder Maßnahmen pro Jahr sind noch nicht ausgeschöpft.
Rechtsgrundlage(n)
- (Hamburgisches) „Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter“ vom 28.6.55
- (Hamburgische) Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998
- Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/BJNR128400016.html - Entsprechende Sonderurlaubsgesetze anderer Bundesländer
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Antragstellende müssen über ihren Anerkannten Träger einen Antrag auf " Stellungnahme zum Sonderurlaub für Jugendleiter/-innen" stellen
Fristen
Spätestens 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn muss der Antrag auf Sonderurlaub mit der Stellungnahme beim Arbeitgeber eingehen. Daher wird empfohlen, den Antrag auf Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Nach Antragseingang und Prüfung umgehend, höchstens 2 Wochen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sonderurlaub kann nur gestellt werden, wenn eine gültige Juleica vorhanden ist und die Maßnahme von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt wird
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Jugendverbandsarbeit (Sozialbehörde) am 20.08.2024
Stichwörter
Freistellung für Jugendleiter