Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes Beurkundung

    Bereiterklärung zur Annahme eines zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes erteilen

    Bei der Adoption eines ausländischen Kindes müssen Sie beurkunden lassen, dass Sie bereit sind, das Kind bei seiner Einreise nach Deutschland zu adoptieren.

    Beschreibung

    Ist die Adoption eines ausländischen Kindes möglich, werden Sie als Adoptionsbewerbende von der zuständigen Stelle aufgefordert, zu erklären, dass Sie bereit sind, dieses Kind zu adoptieren, wenn es nach Deutschland einreist. Ihre Erklärung muss in einer rechtlich vorgeschriebenen Form dokumentiert und offiziell bestätigt (beurkundet) werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle

    Beschreibung

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumente)

    Voraussetzungen

    • Die zuständige Stelle hat Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
    • Sie sind bereit, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/ad_bag/__7.html

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Stelle fordert Sie dazu auf, eine "Erklärung nach § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)" abzugeben.
    • Sie wenden sich an die Stelle, bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten und vereinbaren einen Termin.
    • Die Person, welche Ihre Erklärung aufnimmt, unterrichtet Sie über die rechtlichen Folgen der Beurkundung.
    • Ihre Erklärung wird beurkundet.

    Fristen

    Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist, bis zu der die Beurkundung erfolgen muss.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und der die Beurkundung durchführenden Stelle.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen. Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal sechs Jahre ab Einreise des Kinds und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt lebt aber noch nicht adoptiert ist, besteht keine Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. Das gleiche gilt für Leistungen, die auch gewährt werden müssten, wenn das Kind bereits in Ihrem Haushalt leben würde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GZA, Funktionspostfach am 20.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Übernahme von Kosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en