Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

    Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

    Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt werden. Eine Verlängerung über die 4 Jahre hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Recht, Tierseuchenkasse, Gefahrenabwehr Hunde (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Recht, Tierseuchenkasse, Gefahrenabwehr Hunde)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Recht, Tierseuchenkasse, Gefahrenabwehr Hunde

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Recht, Tierseuchenkasse, Gefahrenabwehr Hunde

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
    • formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung destierärztlichen Berufs,
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
    • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
    • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
    • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde als Nachweis der Straffreiheit, (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind
      • Es ist kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich.
      • Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

    Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,
    • müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
    • dürfen Sie sich nicht eines Verhalten schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
    • dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
    • müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
    • benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. In Hamburg ist das die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV).
    • Die BJV entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.

    Fristen

    Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.

    Kosten

    Die Erteilung der vorübergehenden Berufserlaubnis ist gebührenpflichtig und wird aufwandsbezogen gemäß der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) abgerechnet. Die BJV informiert Sie über die Kosten.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kann Ihnen keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft BJV, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten dennoch genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen. Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Berufsrecht Tierärzte am 08.07.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Tierarzt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en