Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
Aufnahme der Tätigkeit als Strahlenschutzverantwortlicher
Wenn Sie die Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen übernehmen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Betrieb die Tätigkeit einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person aufnehmen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Sie können nur Strahlenschutzverantwortlichen werden, wenn Sie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag befähigt sind, Ihre Organisation zu vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Ihr Unternehmen oder Ihr Betrieb prüft, wer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag befähigt ist, die Organisation zu vertreten.
- Sie teilen der zuständigen Stelle schriftlich mit, wer die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
- Sie erhalten keine Bestätigung der Mitteilung von der zuständigen Stelle.
Fristen
Teilen Sie die Aufnahme der Tätigkeit einer für den Strahlenschutz verantwortlichen Person der zuständigen Stelle unverzüglich mit.
Bearbeitungsdauer
Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Sie erhalten keinen Bescheid oder Bestätigung von der zuständigen Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleiben hiervon unberührt.
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleiben hiervon unberührt.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 23.08.2022
Stichwörter
Strahlenschutzverantwortlicher sein