Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen

    Die Erteilung für den Betrieb einer Dentalröntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs beantragen

    Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung mit einer CE-Kennzeichnung in einer Zahnarztpraxis oder MKG-Praxis betreiben wollen müssen Sie den Betrieb 4 Wochen vor der erstmaligen Inbetriebnahme anzeigen.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Anzeige bei der zuständigen Stelle.
    Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.
    Erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung, können Sie Ihre angezeigte zahnmedizinische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
    Wenn Sie wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen Einrichtung planen, müssen  Sie diese ebenfalls vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Anzeige nach § 19 StrlSchG vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben.
    • Approbationsurkunde/n des/der Strahlenschutzverantwortlichen
    • Bei Praxisgemeinschaften einen Abgrenzungsvertrag, gilt nicht für Gemeinschaftspraxen
    • Ersterwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
    • Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz längstens fünf Jahre alt (Stichtagsregelung)
    • Bestätigte Mitteilung nach § 129 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
    • Sachverständigenprüfung der Röntgeneinrichtungen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen.
    • Beim Ersatz einer Röntgeneinrichtung wird der Nachweis der Entsorgung des Altgerätes gefordert.

    Voraussetzungen

    • Die Anzeige muss vom Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 StrlSchG gestellt und unterschrieben werden.
    • Die Anzeige muss 4 Wochen vor Erstinbetriebnahme gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person füllen Sie das betreffende Anzeigeformular vollständig aus, unterschreiben es und senden es der zuständigen Stelle einschließlich aller in der Anzeige aufgeführten Unterlagen zu.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, kontaktiert Sie die Sachbearbeitung.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige.
    • Die Anzeigebestätigung wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
    • Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit gesonderter Post.
    • Nach dem Vorliegen der Anzeigebestätigung dürfen Sie die Röntgeneinrichtungen betreiben.
    • Sollten Sie 4 Wochen nach der Anzeige nichts anderes von der zuständigen Stelle hören, dürfen Sie die Zahnröntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.

    Fristen

    Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie die geplanten wesentlichen Änderungen umsetzen möchten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen, nachdem alle Unteralgen der zuständigen Stelle vollständig vorliegen.

    Kosten

    Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Hamburger Gebührenordnung berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 22.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Röntgengerät für Zähne anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en