Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung für Dentalröntgeneinrichtungen
Die Erteilung für den Betrieb einer Dentalröntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs beantragen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung mit einer CE-Kennzeichnung in einer Zahnarztpraxis oder MKG-Praxis betreiben wollen müssen Sie den Betrieb 4 Wochen vor der erstmaligen Inbetriebnahme anzeigen.
Beschreibung
Für den Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung benötigen Sie eine Anzeige bei der zuständigen Stelle.
Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung, können Sie Ihre angezeigte zahnmedizinische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
Wenn Sie wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen Einrichtung planen, müssen Sie diese ebenfalls vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Röntgeneinrichtung kann in Betrieb genommen werden, wenn ihnen eine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Erhalten Sie innerhalb von 4 Wochen keine Rückmeldung, können Sie Ihre angezeigte zahnmedizinische Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.
Wenn Sie wesentliche Änderungen an einer zahnmedizinischen Einrichtung planen, müssen Sie diese ebenfalls vorab bei der zuständigen Stelle anzeigen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Anzeige nach § 19 StrlSchG vom Strahlenschutzverantwortlichen unterschrieben.
- Approbationsurkunde/n des/der Strahlenschutzverantwortlichen
- Bei Praxisgemeinschaften einen Abgrenzungsvertrag, gilt nicht für Gemeinschaftspraxen
- Ersterwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
- Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz längstens fünf Jahre alt (Stichtagsregelung)
- Bestätigte Mitteilung nach § 129 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Sachverständigenprüfung der Röntgeneinrichtungen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen.
- Beim Ersatz einer Röntgeneinrichtung wird der Nachweis der Entsorgung des Altgerätes gefordert.
Voraussetzungen
- Die Anzeige muss vom Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 StrlSchG gestellt und unterschrieben werden.
- Die Anzeige muss 4 Wochen vor Erstinbetriebnahme gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Als für den Strahlenschutz verantwortliche Person füllen Sie das betreffende Anzeigeformular vollständig aus, unterschreiben es und senden es der zuständigen Stelle einschließlich aller in der Anzeige aufgeführten Unterlagen zu.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, kontaktiert Sie die Sachbearbeitung.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige.
- Die Anzeigebestätigung wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
- Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit gesonderter Post.
- Nach dem Vorliegen der Anzeigebestätigung dürfen Sie die Röntgeneinrichtungen betreiben.
- Sollten Sie 4 Wochen nach der Anzeige nichts anderes von der zuständigen Stelle hören, dürfen Sie die Zahnröntgeneinrichtung ebenfalls in Betrieb nehmen.
Fristen
Reichen Sie die Anzeige mindestens 4 Wochen bevor Sie die geplanten wesentlichen Änderungen umsetzen möchten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen, nachdem alle Unteralgen der zuständigen Stelle vollständig vorliegen.
Kosten
Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Hamburger Gebührenordnung berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Betrieb einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung ohne die erforderliche Anzeige ist verboten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 22.08.2022
Stichwörter
Röntgengerät für Zähne anmelden