Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung

    Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeit an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen beantragen

    Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwachgebundener Form (hohe Faserfreisetzungen) durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitnehmerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis
    • Tätigkeitsbezogene Arbeitspläne/Gefährdungsbeurteilung
    • Betriebsanweisungen
    • Vorsorgenachweis
    • Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung (konkretisiert in der TRGS 519)
    • Prüfbescheinigungen (beispielsweise Geräteüberprüfungen)
    • Nachweis des möglichen Geräte-Leasing
    • Nachweis über praktische Erfahrung des Aufsichtsführenden
    • Referenzen bereits durchgeführten Sanierungsarbeiten

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung.
    • Sie erfüllen die Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 über den Umgang mit Asbest, um Personen vor gesundheitsschädlichen Gefahren durch Asbest zu schützen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
    • Sie füllen das Antragsformular aus und reichen es mit den erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit.
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Sie benötigen die Zulassung, bevor Sie mit den Abbruch- oder Sanierungsarbeiten beginnen dürfen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren liegt zwischen 100 Euro und 1.000 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Zulassung ist für ganz Deutschland gültig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Schwachgebundener Asbest

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en