Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Überprüfung
Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach der Strahlenschutzverordnung
Sie haben die Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfüllt und möchten eine Bescheinigung dafür haben.
Beschreibung
Eine Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung müssen folgende Gruppen besitzen:
- fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
- Strahlenschutzbeauftragte
- Medizinphysikexperten
- Ärzte und Zahnärzte, die ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe entsprechend § 144 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung am Menschen anwenden
- Ärzte und Zahnärzte, die entsprechend § 83 Abs. Strahlenschutzgesetz festlegen, auf welche Weise die Anwendung durchgeführt werden soll (rechtfertigende Indikation)
- Tierärzte, die ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe entsprechend § 146 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Tierheilkunde anwenden
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Strahlenschutz
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
BJV V Strahlenschutz
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Unterschrift des Antragsstellers
- Erforderliche Unterlagen:
- Zeugnisse über die geeignete Ausbildung (Ausbildungsnachweis, Meisterbrief, Hochschulzeugnis).
- Nachweise über die praktische Erfahrung. (Qualifiziertes Sachkundezeugnis)
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Strahlenschutzkursen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erheben.
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig
Verfahrensablauf
- Sie füllen die jeweiligen Antragsformulare vollständig aus oder Sie stellen den Antrag formlos und senden es dem Amt für Arbeitsschutz -Referat Strahlenschutz bzw. der zuständigen Stelle einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen zu.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkunde erfüllt erhalten Sie die Fachkundebescheinigung per Post oder E-Mail.
- Sind die Voraussetzung für die Erteilung einer Fachkundebescheinigung nicht erfüllt, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen später zugestellt.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2-4 Wochen.
Kosten
Die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung berechnet. Die Ärztekammer, Zahnärztekammer und Tierärztekammern haben eigene Gebührenordnungen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen im technischen Bereich und für Medizinphysikexperten zuständig.
- Die Ärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Ärzte (Humanmedizin) zuständig.
- Die Zahnärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Zahnärzte zuständig.
- Die Tierärztekammer Hamburg ist für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen für Tierärzte zuständig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Strahlenschutz am 18.08.2022
Stichwörter
Arbeitsschutz