Gleichwertigkeit Feststellung Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 13c Gewerbeordnung

    Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler

    Für die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie einen  Sachkundenachweis oder Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Nachweis.

    Beschreibung

    Die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler ist in Deutschland reglementiert.
    Das bedeutet: Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie im Allgemeinen einen Sachkundenachweis.
    Die Sachkunde ist die fachliche Qualifikation, die Sie für die entsprechende Arbeit benötigen.
    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.

     

    zuständige Stelle

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Ansprechpartner

    Behörde für Wirtschaft und Innovation (Behörde für Wirtschaft und Innovation)

    Aktuelles

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Beschreibung

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Adresse

    Hausanschrift

    Alter Steinweg 4

    20459 Hamburg

    S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über relevante Berufspraxis
    • sonstige Befähigungsnachweise
    • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen
    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
     Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
     

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler aus dem Ausland.
    • Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: §§ 13c, 34a, 34d, 34f, 34h, 34i Gewerbeordnung
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13c.html

    Bezeichnung: § 6 Versicherungsvermittlungsverordnung
    URL: http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/__6.html

    Bezeichnung: § 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/__5.html

    Bezeichnung: § 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/immvermv/__5.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch
     

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz:
    • Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei einem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
    • Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.
    • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Keine.
    Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
    Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Es gibt folgende Hinweise:     
    • Dienstleistungsfreiheit
      • Mit Niederlassung in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz brauchen Sie für die vorübergehende und gelegentliche Arbeit als Dienstleister in Deutschland keine Anerkennung der Berufsqualifikation. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen. Die Anzeige (nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) erfolgt in einem anderen Verfahren.
    • Verfahren für Spätaussiedler 
      • Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.


     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wirtschaftsordnung am 27.05.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en