Anzeige des gewerblichen Umgangs mit Medizinprodukten Übermittlung
Gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten anzeigen
Zeigen Sie den gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten an.
Beschreibung
Zeigen Sie der zuständigen Stelle an, wenn Sie
- Medizinprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen,
- Medizinprodukte ausschließlich für andere aufbereiten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen,
- unter Verwendung von Medizinprodukten zusammengesetzte Systeme oder Behandlungseinheiten in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder
- diese oder andere Medizinprodukte für das Inverkehrbringen sterilisieren.
Zeigen Sie ebenfalls nachträgliche Änderungen der Angaben sowie eine Einstellung des Inverkehrbringens an.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, bevorzugt Kontakt per E-Mail
Kontaktperson
BJV V Medizinprodukte
erforderliche Unterlagen
Geben Sie in Ihrer Anzeige folgendes an:
- Ihren Firmennamen und Ihre Anschrift
- die die gemeinsamen technologischen Merkmale und Analyten betreffenden Angaben zu Reagenzien, Medizinprodukten mit Reagenzien und Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,
- im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II der Richtlinie 98/79/EG und der In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermöglichen, die analytischen und gegebenenfalls diagnostischen Leistungsdaten gemäß Anhang I Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die Ergebnisse der Leistungsbewertung sowie Angaben zu Bescheinigungen,
- bei einem "neuen In-vitro-Diagnostikum" zusätzlich die Angabe, dass es sich um ein "neues In-vitro-Diagnostikum" handelt.
Voraussetzungen
Die Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, die Sie in Deutschland in den Verkehr bringen möchten, verfügen über eine CE-Kennzeichnung.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 31 VO EU 2017/745 i. V. m. § 97 MPDG
- Art. 28 VO EU 2017/746 i. V. m. § 97 MPDG
- Bekanntmachung nach § 97 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes zur Regelung des Übergangszeitraums bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745
- Bekanntmachung nach § 96a Absatz 3 und § 97a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes zur Regelung des Übergangszeitraums bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745
und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/746 - MPDG
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Zeigen Sie den gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten elektronisch an.
- Füllen Sie einen Registrierungsantrag beim Online-Dienst aus.
- Geben Sie Ihre Daten frei und versenden diese online.
- Die zuständige Stelle erhält Ihre Anzeige.
- Die zuständige Stelle bearbeitet Ihre Anzeige abschließend und gibt sie in der entsprechenden Datenbank frei.
- Sie erhalten eine Rückmeldung über die Freigabe der Daten.
Fristen
Reichen Sie die Anzeige ein, bevor Sie die Medizinprodukte in Verkehr bringen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer.
Kosten
Es werden Gebühren nach Zeitaufwand gemäß Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Medizinprodukte sind Instrumente, Apparate, Geräte, Software, Implantate, Reagenzien und Materialien, die vom Hersteller für Menschen bestimmt sind und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden Zwecke erfüllen sollen:
Je nach Risikoklasse des Medizinproduktes beziehungsweise In-vitro-Diagnostikums wird eine sachverständige Stelle hinzugezogen.
- der Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
- der Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
- der Untersuchung, des Ersatzes oder der Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
- der Empfängnisverhütung oder -förderung,
- der Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation von Medizinprodukten oder deren Zubehör.
Je nach Risikoklasse des Medizinproduktes beziehungsweise In-vitro-Diagnostikums wird eine sachverständige Stelle hinzugezogen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Medizinprodukte am 12.08.2022
Stichwörter
Medizinprodukte