Anzeige des gewerblichen Umgangs mit Medizinprodukten Übermittlung

    Gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten anzeigen

    Zeigen Sie den gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten an.

    Beschreibung

    Zeigen Sie der zuständigen Stelle an, wenn Sie
    • Medizinprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen,
    • Medizinprodukte ausschließlich für andere aufbereiten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen,
    • unter Verwendung von Medizinprodukten zusammengesetzte Systeme oder Behandlungseinheiten in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder
    • diese oder andere Medizinprodukte für das Inverkehrbringen sterilisieren.

     
    Zeigen Sie ebenfalls nachträgliche Änderungen der Angaben sowie eine Einstellung des Inverkehrbringens an.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Medizinprodukte

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, bevorzugt Kontakt per E-Mail

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Geben Sie in Ihrer Anzeige folgendes an:
    • Ihren Firmennamen und Ihre Anschrift
    • die die gemeinsamen technologischen Merkmale und Analyten betreffenden Angaben zu Reagenzien, Medizinprodukten mit Reagenzien und Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie bei sonstigen In-vitro-Diagnostika die geeigneten Angaben,
    • im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II der Richtlinie 98/79/EG und der In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung alle Angaben, die eine Identifizierung dieser In-vitro-Diagnostika ermöglichen, die analytischen und gegebenenfalls diagnostischen Leistungsdaten gemäß Anhang I Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die Ergebnisse der Leistungsbewertung sowie Angaben zu Bescheinigungen,
    • bei einem "neuen In-vitro-Diagnostikum" zusätzlich die Angabe, dass es sich um ein "neues In-vitro-Diagnostikum" handelt.

    Voraussetzungen

    Die Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, die Sie in Deutschland in den Verkehr bringen möchten, verfügen über eine CE-Kennzeichnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie den gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten elektronisch an.
    • Füllen Sie einen Registrierungsantrag beim Online-Dienst aus.
    • Geben Sie Ihre Daten frei und versenden diese online.
    • Die zuständige Stelle erhält Ihre Anzeige.
    • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihre Anzeige abschließend und gibt sie in der entsprechenden Datenbank frei.
    • Sie erhalten eine Rückmeldung über die Freigabe der Daten.

    Fristen

    Reichen Sie die Anzeige ein, bevor Sie die Medizinprodukte in Verkehr bringen.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    Es werden Gebühren nach Zeitaufwand gemäß Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Medizinprodukte sind Instrumente, Apparate, Geräte, Software, Implantate, Reagenzien und Materialien, die vom Hersteller für Menschen bestimmt sind und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden Zwecke erfüllen sollen:
    • der Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
    • der Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
    • der Untersuchung, des Ersatzes oder der Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
    • der Empfängnisverhütung oder -förderung,
    • der Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation von Medizinprodukten oder deren Zubehör.
    Für die CE-Zertifizierung muss ein Verfahrens zur Bestätigung der grundlegenden Anforderungen gemäß den EU-gesetzlichen Vorgaben für Medizinprodukte (Konformitätsbewertungsverfahren) erfolgreich durchlaufen werden. 
    Je nach Risikoklasse des Medizinproduktes beziehungsweise In-vitro-Diagnostikums wird eine sachverständige Stelle hinzugezogen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Medizinprodukte am 12.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Medizinprodukte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en