Einfuhr von Gewebe Erlaubnis

    Erlaubnis für die Einfuhr von Gewebe

    Für die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen aus einem Drittland benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Um Gewebe im Sinne des Transplantationsgesetzes oder Gewebezubereitungen im Sinne des Arzneimittelgesetzes nach Deutschland einführen zu können, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 30 28 22

    20310 Hamburg

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis gem. § 20c AMG der Gewebeeinrichtung
    • Stellenbeschreibung der verantwortlichen Person sowie Merkblatt „Bestellung/Bestellung einer Vertretung oder Wechsel der verantwortlichen Person gem. § 20c Abs. 2 Nr. 1 AMG beziehungsweise gem. § 72b AMG“
    • Angaben zur einschlägigen Qualifikation und Ausbildung der verantwortlichen Person
    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
    • Kopie des ursprünglichen Etiketts, des Umverpackungsetiketts sowie der Unterlagen zur Außenverpackung und zum Transportbehälter
    • Auflistung der relevanten, aktuellen Standardarbeitsanweisungen (SOP) für die Einfuhrtätigkeiten der Einrichtung
    • SOP für die Anwendung des Einheitlichen Europäischen Codes, den Empfang und die Lagerung eingeführter Gewebe und Zellen in der einführenden Gewebeeinrichtung
    • Management schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
    • Management von Rückrufen und die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger

    Voraussetzungen

    • Sie sind eine gewerbliche Gewebeeinrichtung und haben eine Erlaubnis zur Be- und Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen.
    • Sie verfügen über das entsprechende sachkundige und zuverlässige Personal.
    • Sie haben einen Vertrag mit einer Drittstaateneinrichtung.
    • Sie verfügen über ein Qualitätsmanagementsystem zur Handhabung von Einfuhren (SOP’s).
    • Die eingeführten Präparate sind mit Ursprungs- und Umverpackungsetiketten versehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrerlaubnis sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle fordert prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und fordert bei Bedarf weitere Dokumente von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung.

    Fristen

    Der Antrag sollte mindestens sechs Wochen vor der geplanten Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert 4 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung. Sie werden anhand der Landesgebührenordnung berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie "Merkblätter Pharmaziewesen (Gewebe)".

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 12.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gewebe und Gewebezubereitungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en