Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
Erlaubnis für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel beantragen
Wenn Sie als Apothekeninhaber apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Beschreibung
Sie als Inhaberin oder Inhaber einer Apotheke benötigen eine Versandhandelserlaubnis, wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung
erforderliche Unterlagen
- Formloser, schriftlicher Antrag
- Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus § 11a Apothekengesetz (ApoG)
- Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie dem Merkblatt „Erteilung einer Versandhandelserlaubnis für Apotheken“ entnehmen oder mit der zuständigen Stelle klären.
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags
Voraussetzungen
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer öffentlichen Apotheke
- Der Versand der apothekenpflichtigen Arzneimittel erfolgt zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb.
- Es ist ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang vorhanden.
- Sie halten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb ein
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Die Versandhandelserlaubnis wird Ihnen erteilt.
- Ihre Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird in das zentrale Register des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingetragen.
Fristen
Reichen Sie den Antrag spätestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme der Versandtätigkeit der Apotheke ein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert gewöhnlich 4 bis 6 Wochen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
- Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einzutragen.
- Das BfArM führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das BfArM ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Website des BfArM einsehen.
- Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Links entnehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 26.07.2022
Stichwörter
Antrag auf Versandhandelserlaubnis