Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen
Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis.
Beschreibung
Um als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke zu betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Krankenhausapotheke ist für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, zuständig.
Die Krankenhausapotheke ist für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, zuständig.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Pharmazie II
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung
erforderliche Unterlagen
- Pläne zur Apotheke
- Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllten
- Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Voraussetzungen
Sie erfüllen alle Voraussetzungen gemäß § 14 Apothekengesetz:
Sie haben eine Apothekerin oder einen Apotheker angestellt, die oder der
Sie haben eine Apothekerin oder einen Apotheker angestellt, die oder der
- voll geschäftsfähig ist
- über eine deutsche Apotheker-Approbation verfügt
- über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt
- gegen sie oder ihn liegen keine strafrechtlichen oder schweren sittlichen Verfehlungen sowie keine groben oder beharrlichen Zuwiderhandlungen gegen das Apothekergesetz vor
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- sie oder er müssen mitteilen, ob und an welchen Orten eine oder mehrere Apotheken betreiben werden
- Sie verfügen über die vorgeschriebenen Räume nach § 21 Apothekenbetriebsordnung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf, um Ihr Vorhaben zu schildern und die einzureichenden Unterlagen zu besprechen.
- Reichen Sie Ihren schriftlichen Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, erhalten Sie eine Betriebserlaubnis für die Krankenhausapotheke.
- Die zuständige Stelle schaut sich Ihren Apothekenbetrieb an und führt eine Abnahme durch.
- Nach der Abnahme dürfen Sie mit dem Betrieb der Krankenhausapotheke beginnen.
Fristen
Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Monate vor der geplanten Eröffnung der Apotheke, so dass mindestens 2 Wochen vor Eröffnungstermin alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Kosten
Es fallen Gebüren an. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Wenn bekannt wird, dass nicht alle Voraussetzungen vorgelegen haben, wird die Erlaubnis zurückgenommen.
- Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt.
- Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn Sie oder die mit der Leitung der Apotheke beauftragte Person dem Apothekengesetz gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Pharmaziewesen am 26.07.2022
Stichwörter
Leiter Krankenhausapotheke