Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung

    Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfingenieurin für Bautechnik

    Sie möchten sich als Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur für Bautechnik anerkennen lassen?

    Beschreibung

    Sie können die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und / oder Holzbau beantragen. Nach erfolgreicher Anerkennung absolvieren Sie die zweijährige Kandidatenzeit, in der Sie von der Prüfstelle für Bautechnik betreut werden. Im Anschluss daran erhalten Sie die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik.
     

    zuständige Stelle

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

    Ansprechpartner

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik)

    Aktuelles

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Beschreibung

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Nagelsweg 37-39

    20097 Hamburg

    S3, Hammerbrook

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 9.30-11.30, 13-14

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
    •         Antragsformular
    •         Lebenslauf 
    •         Zeugnisse  
    •         Führungszeugnis 
    •         Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen 
    •         Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)
    Weitere Details zu den Antragsunterlagen sind auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt (siehe mittels Internet-Link).

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für einen Antrag sind auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt. Diese Punkte hier im Einzelnen aufzulisten, hätte keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einen Überblick erhalten Sie beim Punkt "erforderliche Unterlagen".

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6 der Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO).
    Prüfverordnung - PVO
     

    Rechtsbehelf

    Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach dem Bescheid möglich.
     

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf ist auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt. Nach erfolgreichem Anerkennungsverfahren schließt sich eine zweijährige Kandidatenzeit an. In dieser Zeit werden die zu prüfenden Ingenieure und Ingenieurinnen von der Prüfstelle für Bautechnik betreut. Mit dem erfolgreichem Abschluss der Kandidatenzeit erfolgt die Anerkennung als Prüfingenieur bzw. Prüfingenieurin.

    Fristen

    keine
     

    Bearbeitungsdauer


    Das Anerkennungsverfahren dauert ca. 3 Monate.
    Anschließend folgt eine zweijährige Begleitungsphase, die bis zur endgültigen Anerkennung obligatorisch ist.

     

    Kosten

    474 EUR je Fachrichtung für die Anerkennung.
    Es fallen im Laufe von weiteren 2 Jahren projektabhängige Betreuungskosten an

    Gebühr 474 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)


    Die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen wird bei Verlagerung des Geschäftswohnsitzes außerhalb von Hamburg widerrufen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ABH32-Poststelle-Prüfstelle für Baustatik am 12.12.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en