Prüfingenieure für Bautechnik Anerkennung

    Anerkennung als Prüfingenieur und Prüfingenieurin für Bautechnik beantragen

    Für Tätigkeiten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik benötigen Sie eine Anerkennung von der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Sie können eine Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau beantragen.

    Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik sind Sie verantwortlich für die unabhängige Prüfung von Bauvorhaben. Sie stellen sicher, dass technische und rechtliche Anforderungen eingehalten werden.

    Ihre Aufgaben umfassen:
    • Prüfung von Bauplänen
    • Überprüfung der Standsicherheit
    • Bewertung technischer Baumaßnahmen
    • Baubegleitende Überwachung
    • Zusammenarbeit mit Architekten, Bauherren, Ingenieuren und Behörden

    Je nach Fachrichtung benötigen Sie besondere Expertise in der Prüfung und Bewertung entsprechender Bauweisen.

    Die Arbeit von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik ist essenziell, um die Sicherheit, Qualität und Langlebigkeit von Bauwerken zu gewährleisten. Besonders bei großen, komplexen oder sicherheitskritischen Projekten sind Prüfingenieure gesetzlich vorgeschrieben, um unabhängige Kontrollen durchzuführen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

    Ansprechpartner

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik)

    Aktuelles

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Beschreibung

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Nagelsweg 37-39

    20097 Hamburg

    S3, Hammerbrook

    Öffnungszeiten

    Mo-Fr 9.30-11.30, 13-14

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
       -         Antragsformular
       -         Lebenslauf 
       -         Zeugnisse  
       -         Führungszeugnis 
       -         Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen 
       -         Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)

    Weitere Details zu den Antragsunterlagen sind auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt (siehe mittels Internet-Link).

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Massivbau, Metallbau oder Holzbau.
    • Sie können mehrjährige praktische Tätigkeit im Bereich der Tragwerksplanung und Standsicherheit nachweisen.
    • Sie verfügen über besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau.
    • Es liegen keine Interessenkonflikte vor und Sie führen die Tätigkeit als Prüfingenieur unabhängig durch.
    • Sie können Ihre Qualifikation und Erfahrung belegen und reichen entsprechende Arbeitsproben und Referenzprojekten ein.
    • Sie sind zuverlässig und fachlich kompetent, die entsprechenden Tätigkeiten auszuführen.
    • Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und halten alle weiteren Bedingungen gemäß der Prüfverordnung ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6 der Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO).
    https://epub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2009/3709/pdf/pruefverordnung_pvo.pdf

    Rechtsbehelf

    Widerspruch
     

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen das Antragsformular zur Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik aus und reichen es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Anforderungen gemäß der Prüfverordnung erfüllen.
    • Sie zeigen in einem praktischen Verfahren oder einer Prüfung, dass Sie die notwendigen Kompetenzen besitzen. Dazu gehören das Erstellen und Prüfen von statischen Nachweisen sowie Fachkenntnisse zu bautechnischen Vorschriften.
    • Wenn Sie alle Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, erhalten Sie eine vorläufige Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik. 
    • Sie absolvieren eine zweijährige Kandidatenzeit, in der Sie von der Prüfstelle für Bautechnik betreut werden.
    • Wenn Sie die Kandidatenzeit erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie Ihre Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik.
    • Sie unterliegen der Fachaufsicht der Prüfstelle für Bautechnik und übernehmen Aufgaben im bauaufsichtlichen Bereich.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Das Anerkennungsverfahren dauert cirka 3 Monate.
    Anschließend folgt eine zweijährige Begleitungsphase, die bis zur endgültigen Anerkennung obligatorisch ist.

    Kosten

    500 EUR je Fachrichtung für die Anerkennung.
    Es fallen im Laufe von weiteren 2 Jahren projektabhängige Betreuungskosten an

    Gebühr 500 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen wird bei Verlagerung des Geschäftswohnsitzes außerhalb von Hamburg widerrufen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch ABH32-Poststelle-Prüfstelle für Baustatik am 27.11.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en