Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung
Anerkennung als Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen
Sie möchten sich als Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen?
Beschreibung
Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
zuständige Stelle
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Ansprechpartner
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik)
Aktuelles
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik
Beschreibung
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik
Adresse
Hausanschrift
S3, Hammerbrook
Kontaktperson
Herr Sven Hempel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 40-3368
Telefon mobil: +49 172 4157598
Fax: +49 40 427 940-777
Fax: 40528
E-Mail: sven.hempel@bsw.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Führungszeugnis
- Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen
- Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger sind in der Prüfverordnung (PVO), insbesondere in den §§ 4 und 16 aufgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
(Prüfverordnung - PVO)
(Prüfverordnung - PVO)
Rechtsbehelf
Ein Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bescheidzustellung möglich.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf wird von der Prüfstelle für Gebäudetechnik der Anerkennungsbehörde betreut. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate.
Kosten
i.d.R. 450 EUR für die Anerkennung.
Gebühr ab 450 EUR bis 450 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Aufgaben von Prüfsachverständigen für Technische Anlagen und Einrichtungen sind in der Prüfverordnung (PVO) detailliert aufgeführt (mittels Internet-Link erreichbar)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hempel, Sven am 18.07.2022