Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

    Anerkennung als Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen

    Sie möchten sich als Prüfsachverständige bzw. Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen?

    Beschreibung

    Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger für Technische Anlagen und Einrichtungen beantragen.
    Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate. Die Anerkennung erfolgt für einzelne Fachrichtungen im Sinne § 14 PVO. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.

    zuständige Stelle

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

    Ansprechpartner

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik)

    Aktuelles

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Beschreibung

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung - Bautechnik, Baustatik und Gebäudetechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Nagelsweg 37-39

    20097 Hamburg

    S3, Hammerbrook

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss gem. PVO u.a. die folgenden Unterlagen enthalten:
    •         Antragsformular
    •         Lebenslauf 
    •         Zeugnisse  
    •         Führungszeugnis 
    •         Nachweis des Geschäftssitzes und evtl. Niederlassungen 
    •         Nachweise zu besonderen Voraussetzungen (siehe PVO §10 Pkt. 2.)
    Weitere Details zu den Antragsunterlagen sind auf unserer Internetseite im dortigen „Merkblatt zur Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfingenieurinnen“ aufgeführt (siehe mittels Internet-Link).

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger sind in der Prüfverordnung (PVO), insbesondere in den §§ 4 und 16 aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen
    (Prüfverordnung - PVO)

    Rechtsbehelf

    Ein Widerspruch ist binnen eines Monats nach der Bescheidzustellung möglich.

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf wird von der Prüfstelle für Gebäudetechnik der Anerkennungsbehörde betreut. Mit dem erfolgreichem Abschluss eines Fachgutachtens und dem Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen (§ 4 PVO) und der besonderen Voraussetzungen (§ 16 PVO) erfolgt die Anerkennung als Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ein Anerkennungsverfahren dauert i.d.R. mehrere Monate.

    Kosten

    i.d.R. 450 EUR für die Anerkennung.

    Gebühr ab 450 EUR bis 450 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Aufgaben von Prüfsachverständigen für Technische Anlagen und Einrichtungen sind in der Prüfverordnung (PVO) detailliert aufgeführt (mittels Internet-Link erreichbar)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hempel, Sven am 18.07.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en