Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Beschreibung
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.
Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.
Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
- Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten.
- Anerkannte Asylberechtigte,
- ausländische Geflüchtete,
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie
- Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland.
Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind.
Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.
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Bezirksamt Hamburg-Mitte-Fachamt Personenstandswesen (Standesamt) (Bezirksamt Hamburg-Mitte-Fachamt Personenstandswesen (Standesamt))
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Bezirksamt Hamburg-Mitte-Fachamt Personenstandswesen (Standesamt)
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Bezirksamt Hamburg-Nord - Standesamt Hamburg-Nord - Heiraten, Lebenspartnerschaften (Bezirksamt Hamburg-Nord - Standesamt Hamburg-Nord - Heiraten, Lebenspartnerschaften)
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Bezirksamt Hamburg-Nord - Standesamt Hamburg-Nord - Heiraten, Lebenspartnerschaften
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Fax: 04841
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Bezirksamt Harburg - Standesamt (Bezirksamt Harburg - Standesamt)
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Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Personenstandswesen - Erstbeurkundungen (Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Personenstandswesen - Erstbeurkundungen)
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Bezirksamt Wandsbek - Fachamt Personenstandswesen - Erstbeurkundungen
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Die einzige Ausnahme bilden die Paare, die bereits einen festen Termin im Schloss gebucht haben. Hier werden natürlich die Zusagen eingehalten und die Paare bekommen ihren gebuchten Termin.
Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Personenstandswesen - Heiraten / Sterbebuch (Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Personenstandswesen - Heiraten / Sterbebuch)
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Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Personenstandswesen - Heiraten / Sterbebuch
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Fax: +49 40 427 90-3149
Fax: 03149
E-Mail: heirat@eimsbuettel.hamburg.de
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
Bezirksamt Altona - Fachamt Personenstandswesen (Standesamt) - Heiraten (Bezirksamt Altona - Fachamt Personenstandswesen (Standesamt) - Heiraten)
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Bezirksamt Altona - Fachamt Personenstandswesen (Standesamt) - Heiraten
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Mo, Di, Do 8-13 Uhr (mit Wartezeit).
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Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Postnachnahme, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Informationen und Sprechzeiten finden Sie unter:
https://www.hamburg.de/altona/standesamt/
erforderliche Unterlagen
- Nachweise im Original, beglaubigte Kopien genügen in der Regel nicht:
- zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung und zum Familienstand
- Reisepass,
- Personalausweis oder
- geeignetes Ausweisdokument
- gegebenenfalls zur Auflösung von Vorehen: Heiratsurkunde und beispielsweise Sterbeurkunde, Abschrift aus dem Eheregister oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung und zum Familienstand
- Die Urkunden dürfen – von der Ausstellung der Urkunden bis zur Vorlage beim Standesamt – nicht älter als 6 Monate sein. Ihr Standesamt informiert Sie darüber, in welcher Form (zum Beispiel mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen des deutschen Meldeamts mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes für beide Verlobte, sofern sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
- Für ausländische Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten: eine von der zuständigen Heimatbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung im Original mit Übersetzung in die deutsche Sprache
- Nachweise des Heimatlandes über den aktuellen Familienstand, gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation
- Geburtsurkunde, Nachweis über die Geburt aus dem Heimatland
Voraussetzungen
- Sie haben eine Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet.
- Es darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen, zum Beispiel:
- wenn eine der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, bereits mit einer dritten Person verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt
- wenn die Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind sowie zwischen Geschwistern von den gleichen Eltern oder Geschwistern, die nur einen Elternteil gemeinsam haben
- wenn eventuelle Vor-Ehen nicht wirksam aufgelöst wurden
- wenn eine der Personen von der anderen Person vorher adoptiert worden ist
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032101123 - §§ 1306 bis 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG020602377 - § 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/__4.html - Kostenverzeichnis, Nr. 1330 in Anlage zu § 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/anlage.html - Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
http://fimportal.de/download/4e685a35aa5943b2f597dbe396a9778c - § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__12.html - § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__23.html
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck). Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist Ihr alleiniger Ansprechpunkt im Befreiungsverfahren.
- Die Standesbeamtin beziehungsweise der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Das Standesamt leitet Ihren Antrag mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weiter.
- Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Oberlandesgerichts prüft an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühre
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
- Für die Befreiung von der Vorlage/ Nachweis des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
- Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Standesamt (Harburg) am 05.05.2022
Stichwörter
Ehe