• Altona-Altstadt (Landkreis Altona-Altstadt, Hamburg)
Abwasseranlagen Genehmigung

Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Abwasseranlage beantragen

Wenn Sie bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie  vorab eine Genehmigung beantragen.

Beschreibung

Für den Bau und Betrieb bestimmter, zumeist industriell genutzter Abwasserbehandlungsanlagen, sowie deren wesentliche Änderung, benötigen Sie gegebenenfalls eine eigenständige wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Die Genehmigung benötigen Sie in der Regel nur für Abwasserbehandlungsanlagen,
  • für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, oder
  • in denen Abwasser behandelt wird, das aus Anlagen stammt, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IED) fallen und für die es keine Genehmigung nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gibt, oder
  • in denen Abwasser behandelt wird, das aus einer Deponie mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen stammt.
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.

zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

Ansprechpartner

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)

Aktuelles

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

Beschreibung

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

Adresse

Hausanschrift

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Internet

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zu Art und Menge des Abwassers, zum Betrieb der Anlage sowie den Auswirkungen auf die Umwelt  
  • gegebenenfalls: bereits vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung 

Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind von Ihnen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen von Ihnen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__60.html
§ 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/BJNR097310013.html
§§ 2-6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
www.gesetze-im-internet.de/iz_v/BJNR101100013.html                            
Anlage 1, Ziffer 4.10 Umweltgebührenordnung
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1/part/G

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Verfahrensablauf

  • Es ist empfehlenswert, dass Sie vor Einreichung des Antrages eine Vorabstimmung mit der zuständigen Stelle vornehmen.
  • Sie reichen einen schriftlichen, formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.  
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

Fristen

Keine.

Es ist empfehlenswert, den Antrag frühzeitig zu stellen, da eine Abwasserbehandlungsanlage nur mit Genehmigung betrieben werden darf.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Kosten

500,00 EUR - 289.000,00 EUR

Gebühr ab 500 EUR bis 289000 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Gegebenenfalls kann anstelle einer Genehmigung auch eine Anzeige ausreichend sein, sofern es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage handelt, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. 

Die Genehmigungspflicht  gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind.

Das Abwasser muss aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).

Zusätzlich zur Genehmigung benötigen Sie gegebenenfalls eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder eine Indirekteinleitergenehmigung für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Heß, Christoph am 11.08.2022

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Wasserhaushaltsgesetz-Abwasserbeseitigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en