Abwasseranlagen Genehmigung

    Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Abwasseranlage beantragen

    Wenn Sie bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie  vorab eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für den Bau und Betrieb bestimmter, zumeist industriell genutzter Abwasserbehandlungsanlagen, sowie deren wesentliche Änderung, benötigen Sie gegebenenfalls eine eigenständige wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Die Genehmigung benötigen Sie in der Regel nur für Abwasserbehandlungsanlagen,
    • für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, oder
    • in denen Abwasser behandelt wird, das aus Anlagen stammt, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IED) fallen und für die es keine Genehmigung nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) gibt, oder
    • in denen Abwasser behandelt wird, das aus einer Deponie mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen stammt.
    Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen zu Art und Menge des Abwassers, zum Betrieb der Anlage sowie den Auswirkungen auf die Umwelt  
    • gegebenenfalls: bereits vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung 

    Voraussetzungen

    Abwasseranlagen sind von Ihnen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen von Ihnen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__60.html
    § 3 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
    www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/BJNR097310013.html
    §§ 2-6 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
    www.gesetze-im-internet.de/iz_v/BJNR101100013.html                            
    Anlage 1, Ziffer 4.10 Umweltgebührenordnung
    www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1/part/G

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    • Es ist empfehlenswert, dass Sie vor Einreichung des Antrages eine Vorabstimmung mit der zuständigen Stelle vornehmen.
    • Sie reichen einen schriftlichen, formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.  
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

    Fristen

    Keine.

    Es ist empfehlenswert, den Antrag frühzeitig zu stellen, da eine Abwasserbehandlungsanlage nur mit Genehmigung betrieben werden darf.

    Bearbeitungsdauer


    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Kosten

    500,00 EUR - 289.000,00 EUR

    Gebühr ab 500 EUR bis 289000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gegebenenfalls kann anstelle einer Genehmigung auch eine Anzeige ausreichend sein, sofern es sich bei Ihrem Vorhaben um eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage handelt, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. 

    Die Genehmigungspflicht  gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind.

    Das Abwasser muss aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).

    Zusätzlich zur Genehmigung benötigen Sie gegebenenfalls eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis oder eine Indirekteinleitergenehmigung für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Heß, Christoph am 11.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Wasserhaushaltsgesetz-Abwasserbeseitigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en