Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Feststellung der Eignung von Anlagen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Wenn Sie eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen, dann müssen Sie vorab einen Antrag auf Feststellung der Eignung der Anlage bei der zuständigen Behörde stellen.

    Beschreibung

    Sie dürfen eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichten, betreiben und wesentlich ändern, wenn die Eignung der Anlage vorab von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.

    Die Eignungsfeststellung dient der präventiven Kontrolle der technischen Gestaltung der Anlage. Die Eignungsfeststellung ist ein Instrument der behördlichen Vorabkontrolle, ein „Brauchbarkeitsnachweis“ und keine Anlagengenehmigung. Prüfmaßstab ist die Einhaltung des Besorgnisgrundsatzes beziehungsweise des bestmöglichen Schutzes sowie der technischen Regeln. 

    Um das Verfahren zur Feststellung der Eignung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung Nachweise über die Eignung der Anlage beifügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Sie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage erstellen lassen und vorlegen. Die jeweils erforderlichen Unterlagen sind einzelfallabhängig und werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

    Voraussetzungen

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so von Ihnen errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu erwarten ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

     

    Verfahrensablauf

    • Es ist empfehlenswert, dass Sie vor Einreichung des Antrages eine Vorabstimmung mit der zuständigen Behörde vornehmen.
    • Sie reichen einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Behörde ein
    • Mit dem Antrag reichen Sie Nachweise ein, die die Eignung der Anlage belegen.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit.
    • Gegebenenfalls nimmt die zuständige Behörde nochmals Rücksprache mit Ihnen und ·        fordert weitere Unterlagen nach. 
    • Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird Ihnen mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

    Fristen

    Keine. Die Eignungsfeststellung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Sie sollten den Antrag daher frühzeitig vor dem beabsichtigen Beginn Ihres Vorhabens stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Antrages. Sie müssen jedoch mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.

    Kosten

    Je nach Zeitaufwand Umfang des Antrages 150 – 6.000 € EUR

    Gebühr ab 150 EUR bis 6000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Eignungsfeststellung ist nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU-Anlagen) notwendig, nicht aber für Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung (HBV-Anlagen) und Rohrleitungen. Weitere Ausnahmen regelt § 63, Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 41 AwSV.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AwSV Grundsatz am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Tankstellen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en