Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

    Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

    Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
    Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Immissionsschutzbehörde vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen zur Anlage
    • weitere Unterlagen erfahren Sie bei Bedarf von der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen

    Sie erhalten einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Standort der genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn
    • die Behörde die Auswirkungen Ihrer geplanten Anlage ausreichend beurteilen kann und
    • ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheid besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__9.html

    § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__6.html

    § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__10.html

    § 21 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__21.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    Falls erforderlich fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.

    Die zuständige Stelle gibt den Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen öffentlich bekannt und legt ihn für einen Monat lang öffentlich aus.
    Die zuständige Stelle fordert die anderen, zu beteiligenden Behörden auf, innerhalb eines Monats zum Genehmigungsverfahren Stellung zu nehmen.
    Einwendungen werden mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
    In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, finden keine öffentliche Auslegung und kein Erörterungstermin statt. 

    Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.

    Gegebenenfalls ergänzt die zuständige Stelle den Bescheid um Inhalts- und Nebenbestimmungen.
    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
    Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten den Bescheid mit Begründung ebenfalls. 

    Fristen

    Sie benötigen die Genehmigung, bevor Sie die Anlagen errichten oder betreiben.
    Diese ist auch als Vorbescheid oder Teilgenehmigung möglich.

    Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis auf 2 weitere Jahre verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist verfahrensabhängig und beträgt 3 Monate ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und 6 bis 7 Monate mit Beteiligung der Öffentlichkeit.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Investitionshöhe oder dem Verwaltungsaufwand. Sie wird anhand der Hamburger Umweltgebührenordnung berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragen. Sie können die Verlängerung dieser Frist um weitere zwei Jahre beantragen.

    Die Behörde kann den Vorbescheid unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en