Erhöhte Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) Überprüfung
Informationen zur Prüfung einer erhöhten Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) mitteilen
Bei benachbarten Betriebsbereichen prüft die Behörde, ob Domino-Effekte bestehen könnten. Teilen Sie Informationen dazu der zuständigen Behörde mit.
Beschreibung
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, gegenüber den Betreiberinnen und Betreibern von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt).
Für die Beurteilung benötigt die Behörde von Ihnen insbesondere
Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie Ihnen als Betreiber oder Betreiberin diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber und Betreiberinnen untereinander erforderlich ist.
Wenn bei Betriebsbereichen ein Domino-Effekt festgestellt wurde, sind die möglichen Gefahren im Sicherheitsbericht, im Konzept zur Verhinderung von Störfällen, im Sicherheitsmanagementsystem und den in internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung benötigt die Behörde von Ihnen insbesondere
- Angaben, die in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt wurden,
- Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber oder der Betreiberin übermittelt wurden und
- Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
- zu benachbarten Betriebsbereichen,
- zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen, und
- zu Bereichen und Entwicklungen,
- von denen ein Störfall ausgehen könnte oder
- bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten
Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie Ihnen als Betreiber oder Betreiberin diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber und Betreiberinnen untereinander erforderlich ist.
Wenn bei Betriebsbereichen ein Domino-Effekt festgestellt wurde, sind die möglichen Gefahren im Sicherheitsbericht, im Konzept zur Verhinderung von Störfällen, im Sicherheitsmanagementsystem und den in internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zu berücksichtigen.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Immissionsschutzbehörde fordert die erforderlichen Unterlagen von Ihnen an.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__15.html
§ 7 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__15.html
§ 7 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__7.html
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Feststellungsbescheids.
Verfahrensablauf
Teilen Sie die Informationen zur Prüfung einer erhöhten Gefahr durch Störfälle schriftlich oder elektronische mit.
Die zuständige Behörde leitet das Verfahren zur Feststellung eines Dominoeffektes ein. Die Beurteilung erfolgt anhand
Die zuständige Behörde leitet das Verfahren zur Feststellung eines Dominoeffektes ein. Die Beurteilung erfolgt anhand
- der Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
- der Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
- der Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Störfallvorsorge HH am 08.03.2024
Stichwörter
störfallrelevante Änderung Anlagen