Kontrollstellen im ökologischen Landbau Zulassung Beschränkung auf einzelne Länder

    Zulassung als Kontrollstellen im ökologischen Landbau mit Beschränkung auf ein Bundesland beantragen

    Wenn Sie eine private Kontrollstelle für den ökologischen Landbau betreiben möchten, benötigen Sie eine Zulassung.

    Beschreibung

    Bevor ein Produkt als Biolebensmittel vermarktet werden darf, muss überprüft werden, ob seine Herstellung den Voraussetzungen entspricht. In Deutschland ist zu diesem Zweck ein System mit privat zugelassenen Kontrollstellen etabliert.

    Sie müssen die Zulassung für eine Kontrollstelle bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen. Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet Deutschlands, kann aber auf einzelne Bundesländer beschränkt werden. Der Antrag auf Zulassung muss auch für den Fall, dass sich die Tätigkeit nur auf das Bundesland Hamburg beziehen soll, an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gerichtet werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Zulassung mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen. Zudem kann sie Auflagen nachträglich ändern oder neu aufnehmen.

    Die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassenen Kontrollstellen werden in Hamburg von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft überwacht.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    An die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gerichteter Antrag mit folgenden Anlagen:
    • Nachweis der Akkreditierung nach der Norm EN 45011
    • Nachweis über eine ausreichende Anzahl an qualifiziertem Kontrollstellenpersonal
    • Nachweis über Standardkontrollprogramme für jeden beantragten Bereich
    • Qualitätsmanagement-Handbuch mit allen Verfahrensanweisungen
    • Nachweis über die finanzielle, fachliche und personelle Unabhängigkeit
    • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz für alle im Rahmen der Kontrolle tangierten Schadensangelegenheiten
    zusätzlich für Kontrollstellen mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union:
    • Zulassungsbescheid des anderen Landes
    • Nachweis, dass die Niederlassung über  geeignetes Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt

    Voraussetzungen

    • Akkreditierung 
    • Darlegbares Qualitätsmanagement
    • qualifiziertes Kontrollstellenpersonal in ausreichender Anzahl (die konkreten Anforderungen sind in der Zulassungsordnung geregelt)
    • Standardkontrollprogramm für jeden beantragten Kontrollbereich
    • schriftlich festgelegte Verfahren unter anderem für die Durchführung der Kontrollen
    • finanzielle, fachliche und personelle Unabhängigkeit
    • ausreichender Versicherungsschutz für alle im Rahmen der Kontrolle möglichen Schadensangelegenheiten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für die Zulassung Ihrer Kontrollstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Sie erhalten die Antragsunterlagen auf mündliche oder schriftliche Anfrage von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
    • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag zusammen mit den geforderten Anlagen per Post bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein.
    • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung prüft den Antrag anhand der rechtlichen Vorgaben.
    • Vor der Zulassung führt die zuständige Stelle eine Vor-Ort Begehung in den Geschäftsräumen durch.
    • Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung wird die Zulassung erteilt.
    • Nach Zahlung der Gebühren kann Ihre Kontrollstelle den Betrieb aufnehmen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art und Umfang des Antrages sowie der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Diese richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Prüfung und Zulassung können, je nach Antrag der Kontrollstelle, einzelne oder alle der folgenden Kontrollbereiche umfassen:
    • Kontrollbereich A:
      •  Landwirtschaftliche Erzeugung
      • Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei
      • Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur
    • Kontrollbereich B: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
    • Kontrollbereich C: Handel mit Drittländern (Import)
    • Kontrollbereich D: Vergabe an Dritte
    • Kontrollbereich E: Herstellung von Futtermitteln

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch HHÖko-Marktkontrollen am 26.09.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zertifizierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en