Erstaufforstung Genehmigung
Erstaufforstung beantragen
Wenn Sie auf einer Fläche, auf der bisher keine Bäume standen, Wald neu anlegen möchten, dann müssen Sie hierfür vorab eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
standen, einen Wald neu anzulegen, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Bepflanzung beginnen.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Angaben zum betroffenen Flurstück (Flurkarte)
- Angaben zum Zielbestand (geplante Baumarten)
Voraussetzungen
- Der Erstaufforstung dürfen keine Erfordernisse der Raumordnung oder Landesplanung entgegenstehen.
- Die Aufforstung darf Natur- und Umweltschutzrecht nicht entgegenstehen.
- Die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke darf durch die Aufforstung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Genaueres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen.
Verfahrensablauf
Um die Genehmigung zu erlangen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Die Genehmigung wird Ihnen von der zuständigen Behörde nach positiver Prüfung Ihres Antrages sowie aller rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen per Bescheid erteilt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Art und Umfang des Einzelfalls. In der Regel können Sie mit einer Bearbeitung innerhalb von 8 bis 10 Wochen ab Einreichung des vollständigen Antrages rechnen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Einer Genehmigung der Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.
Mit der Erstaufforstung darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid über die Genehmigung rechtskräftig geworden ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Fleischhack, Christine am 09.08.2023
Stichwörter
Forst