Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht Genehmigung

    Ausnahme von der Fischereischeinpflicht beantragen

    Sie können eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie fischen möchten, benötigen Sie in der Regel einen Fischereischein. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht werden.

    Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern die Person dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers steht. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
     
    Wer auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, darf in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung nicht zwingend, sondern nur, wenn Sie sicherheitshalber einen Nachweis für die Zulässigkeit des Fischereischeinfreien Angelns haben möchten.
     
    Wer an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnimmt, benötigt keinen Fischereischein, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Nachweis, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.

    Voraussetzungen

    • Sie gehören zum berechtigten Personenkreis
      • Personen unter 15 Jahren
      • Personen mit Behinderung
      • Teilnehmer oder Teilnehmerin einer geführten Angeltour oder einer anderen Veranstaltung eines Ausbildungsvereins in dessen eigenen Gewässern oder Pachtgewässern

    Rechtsgrundlage(n)

    § 9 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz
    www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FischGHA2019pP4/part/X

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Falls Sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Person mit Behinderung beantragen wollen, beachten Sie bitte die in den Links aufgeführten Informationen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Sofort

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Agrarwirtschaft-A am 07.09.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Fischereiabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en