Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
Wenn Sie Fischfang ausüben möchten, müssen Sie im Besitz eines Fischereischeins sein. Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht werden.
Beschreibung
Wenn Sie Fischfang ausüben möchten, müssen Sie im Besitz eines Fischereischeins sein.
Wenn Sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern Sie dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wenn Sie auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, dürfen Sie in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnehmen, besteht keine Fischereischeinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.
Wenn Sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein ausüben, sofern Sie dabei unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen. Für diese Ausnahme benötigen Sie keine schriftliche Genehmigung.
Wenn Sie auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Angelprüfung abzulegen, dürfen Sie in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Hierfür können Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie an einer geführten Angeltour oder einer Veranstaltung eines Ausbildungsvereins an deren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern teilnehmen, besteht keine Fischereischeinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden. Zudem muss an der Veranstaltung oder der Angeltour mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer, für die eine Fischereiprüfung abgelegt werden musste, werden in Hamburg anerkannt. Wenn Sie Inhaber einen solchen Fischereischeins sind und Sie in Hamburg fischen möchten, müssen Sie trotzdem die Hamburger Fischereiabgabe bezahlen.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keine
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Keine
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.09.2023
Stichwörter
Fischereiabgabe