Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen. Für die Berechnung der Abgabe müssen Sie gegebenenfalls Daten und dazugehörige Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund versickern lassen, müssen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zahlen (Abwasserabgabe).

    Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in Schadeinheiten bestimmt. Die Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen zur Ermittlung der Schadeinheiten sowie die Schwellenwerte sind in der Anlage des Abwasserabgabengesetzes aufgeführt.
     
    Wie viele und welche Schadeinheiten bei der Berechnung der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe zugrunde gelegt werden müssen, ergibt sich aus den Festlegungen im Bescheid, der Ihnen die Einleitung von Abwasser erlaubt (wasserrechtliche Erlaubnis).

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung der Überwachungswerte
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte oder einer geringeren Abwassermenge sowie die dazugehörigen Messergebnisse
    • Erklärung für Kleineinleitungen
    • Antrag auf Abzug der Vorbelastung
    • Erklärung für die Verrechnung der Abwasserabgabe sowie die dazugehörigen Nachweise über entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie reichen die zur Festsetzung notwendigen Informationen und Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und setzt die Abgabehöhe fest. Die Information, welcher Betrag von Ihnen zu zahlen ist, wird Ihnen von der zuständigen Behörde mit einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

    Fristen

    Wenn der Bescheid keine Festlegungen zur Ermittlung der Schadeinheiten enthält, müssen Sie die dafür notwendigen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums bei der zuständigen Behörde vorlegen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
     
    Für Kleineinleitungen (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter pro Tag) müssen Sie die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde vorlegen.

    Die Höhe der Abwasserabgabe soll für Sie ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen sein. So kann die Abwasserabgabe unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass Sie niedrigere Überwachungswerte oder eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, einhalten werden.

    Bearbeitungsdauer

    Berechnung und Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (in der Regel Kalenderjahr). Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Daten und Unterlagen.

    Kosten

    Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz. Zusätzliche Verwaltungsgebühren fallen nicht an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihre Mittelungspflicht nicht erfüllen, darf die zuständige Behörde die Schadeinheiten aus dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung berechnen. Liegt kein Ergebnis aus behördlicher Überwachung vor, darf die zuständige Behörde die Werte schätzen.

    Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen (weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser) bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht. Bei Kleineinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.

    Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen mit der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abwasserwirtschaft am 17.10.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Fa. Gewässereinleitungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en