Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung
Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründen wollen, müssen Sie vorab eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Um Sachverständige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen zu können, müssen Sie eine Anerkennung als Sachverständigenorganisation bei der zuständigen Stelle beantragen. Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
- Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
- Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nachweis einer technischen Leitung
- Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
- Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
- Freistellungserklärung für die Länder
Voraussetzungen
Ihre Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn Sie
Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen,
- nachweisen, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt haben, welche die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- Grundsätze aufgestellt haben, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweisen,
- den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringen
- erklären, dass Sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen
Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
www.gesetze-iminternet.de/awsv/__52.html
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__63.html
Anlage 1 Abschnitt 3 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1
www.gesetze-iminternet.de/awsv/__52.html
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__63.html
Anlage 1 Abschnitt 3 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Es empfiehlt sich, dass Sie vorab Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen, um zu erörtern, welche Unterlagen konkret nötig sind.
- Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
- die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
- Die Anerkennung wird Ihnen bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen mit einem schriftlichen Bescheid erteilt. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
2 - 6 Wochen
Kosten
500 EUR - 10.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abwasserwirtschaft am 20.02.2023
Stichwörter
Wassergefährdende Stoffe, Sachverständigenprüfung