Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

    Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

    Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründen wollen, müssen Sie vorab eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um Sachverständige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen zu können, müssen Sie eine Anerkennung als Sachverständigenorganisation bei der zuständigen Stelle beantragen. Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:
    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
    • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
    • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
    • Nachweis einer technischen Leitung
    • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
    • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
    • Freistellungserklärung für die Länder
    Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen bei Ihnen nachfordern.

    Voraussetzungen

    Ihre Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn Sie
    1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen,
    2. nachweisen, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
    3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt haben, welche die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
    4. Grundsätze aufgestellt haben, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweisen,
    6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringen
    7. erklären, dass Sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen
    Ergänzung zu Punkt 5: Ihr Qualitätssicherungssystem muss sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um Anlagenprüfungen ordnungsgemäß zu gewährleisten. Ihr Qualitätssicherungssystem muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.

    Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    www.gesetze-iminternet.de/awsv/__52.html
    § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html
    § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__63.html
    Anlage 1 Abschnitt 3 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)
    www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Es empfiehlt sich, dass Sie vorab Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen, um zu erörtern, welche Unterlagen konkret nötig sind.
    • Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
    • die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
    • Die Anerkennung wird Ihnen bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen mit einem schriftlichen Bescheid erteilt. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 

    Fristen

    Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    2 - 6 Wochen

    Kosten

    500 EUR - 10.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

    Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.

     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abwasserwirtschaft am 20.02.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Wassergefährdende Stoffe, Sachverständigenprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en