Sachverständiger nach Deponieverordnung Bestimmung

    Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen

    Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

    Beschreibung

    Betreiberinnen und Betreiber müssen bei der Stilllegung von Langzeitlagern bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.

    Sachverständige kontrollieren regelmäßig, dass diese Anforderungen eingehalten werden.

    Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Fügen Sie Ihrem Antrag Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung bei.
    • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Kopie der Urkunde als Sachverständiger. Liegt eine Anerkennung nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer  für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen eingerichtet ist, einzuholen. 
    • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)  

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
    • Sie stellen den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
    • Liegt Ihr Geschäftssitz im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Deponieverordnung (DepV)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__24.html

    § 23 Absatz 3 und Absatz 5 Deponieverordnung (DepV)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__23.html

    § 20 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__20.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
    • Einspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Bestimmung als sachverständige Person für die oder mehrere Prüftätigkeiten nach der Deponieverordnung.
    Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen, auch von der sachverständigen Person hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde an.
    Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung der Behörde.
    Die Bestimmung zur sachverständigen Person kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen (Nebenbestimmungen) versehen werden.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag innerhalb von 3 Monaten geprüft.

    Dauer: 3 Monate
     

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren berechnet die zuständige Stelle nach Zeitaufwand auf Grundlage der Umweltgebührenordnung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abfallwirtschaft am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Planfeststellung von Deponien

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en