Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Beschreibung
Betreiberinnen und Betreiber müssen bei der Stilllegung von Langzeitlagern bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.
Sachverständige kontrollieren regelmäßig, dass diese Anforderungen eingehalten werden.
Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
- Fügen Sie Ihrem Antrag Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung bei.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Kopie der Urkunde als Sachverständiger. Liegt eine Anerkennung nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen eingerichtet ist, einzuholen.
- Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
- Sie stellen den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
- Liegt Ihr Geschäftssitz im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben werden.
Rechtsgrundlage(n)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__24.html
§ 23 Absatz 3 und Absatz 5 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__23.html
§ 20 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/__20.html
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen, auch von der sachverständigen Person hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde an.
Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung der Behörde.
Die Bestimmung zur sachverständigen Person kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen (Nebenbestimmungen) versehen werden.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Bearbeitungsdauer
Dauer: 3 Monate
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abfallwirtschaft am 08.03.2024
Stichwörter
Planfeststellung von Deponien