Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung Überprüfung

    Sicherheitsbericht von Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung mitteilen

    Neue oder aktualisierte Sicherheitsberichte von Betriebsbereichen der oberen Klassen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegen.

    Beschreibung

    Als Betreiberin oder Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen. Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen.

    Die zuständige Stelle teilt, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mit, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Sicherheitsbericht mit entsprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung in zweifacher Ausfertigung
    • interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
    • Sie verfügen über ein Sicherheits-Managementsystem.
    • Sie verfügen über Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und der Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
    • Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen entsprechen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik.
    • Sie verfügen über interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 (5b) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__3.html

    § 9 der Störfallverordnung (12. BImSchV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__9.html

    § 13 der Störfallverordnung (12. BImSchV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__13.html

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Sicherheitsbericht in zweifacher Ausfertigung schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.
    Die Behörde prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.

    Fristen

    Sie legen den Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vor Inbetriebnahme der zuständigen Stelle vor.
    Sie aktualisieren den Sicherheitsbericht
    • mindestens alle 5 Jahre,
    • bei einer störfallrelevanten Änderung,
    • nach einem Störfallereignis (Anhang VI Teil 1 der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung) sowie
    • immer, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.
    Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes legen Sie der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vor, ansonsten legen Sie aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vor.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren berechnet die zuständige Stelle auf Grundalge der Umweltgebührenordnung nach dem angefallenen Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Legen Sie im Sicherheitsbericht dar, dass Sie über ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein Sicherheits-Managementsystem verfügen.
    Die Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt müssen im Sicherheitsbericht enthalten sein.
    Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Stellen Sie ausreichende Informationen bereitgestellt, damit die zuständige Stelle über die Ansiedlung in der Nachbarschaft entscheiden kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Störfallvorsorge HH am 07.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en