Immissionsschutzbeauftragter Bestellung

    Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten anzeigen

    Wenn Sie einen Immissionsschutzbeauftragten neu bestellt oder abberufen haben oder sich in seinem Aufgabenbereich Änderungen ergeben haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben Sie einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
    • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
    • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
    • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen
    erforderlich ist.

    Als Betreiberin oder Betreiber zeigen Sie die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Stelle unverzüglich an.

    Hierbei fügen Sie Unterlagen bei, die belegen, dass der Immissionsschutzbeauftragte die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
     

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise, dass der Immissionsschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt. Insbesondere:
    1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
    2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind und
    3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.

    Voraussetzungen

    • Vor der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten müssen Sie als Betreiber den Betriebs- oder Personalrat hierüber unterrichten.
    • Sie dürfen nur diejenigen zum Immissionsschutzbeauftragten bestellen, die die nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Wenn Sie mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellen, müssen Sie die Wahrnehmung der Aufgaben koordinieren und insbesondere einen Ausschuss für Umweltschutz bilden.
    • Als Betreiber müssen Sie den Immissionsschutzbeauftragten unterstützen, seine Aufgaben zu erfüllen und ihm dazu insbesondere Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen.
    • Als Betreiber müssen Sie vor Entscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein könnten, die Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einholen.
    • Der Immissionsschutzbeauftragte bekommt ein Vortragsrecht und kann seine Vorschlägen oder Bedenken bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Betriebsleiter direkt der Geschäftsleitung vortragen.
    • Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
    • Der Immissionsschutzbeauftragte unterliegt einem Kündigungsverbot
      • auch noch bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung
      • Ausnahme: aus wichtigem Grund.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 52b - 58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html#BJNR007210974BJNE006708116

    5. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_5_1993/index.html

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Es handelt sich um eine reine Anzeige durch Sie.

    Verfahrensablauf

    Sie unterrichten Ihren Betriebs- oder Personalrat über die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten.
    Sie zeigen die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Insbesondere bezeichnen Sie die genauen Aufgaben, die die Immissionsschutzbeauftragten übernehmen.  Sie fügen die Fachkundenachweise des zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten der Anzeige bei.
    Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft Sie.
    Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    Es handelt sich um eine Anzeige durch Sie. Sie erhalten daher keinen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Zeigen Sie Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die Sie einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen, können Sie aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) ersehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Immissionsschutz am 27.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Genehmigungsbedüftige Anlagen nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en