Patentanwaltsgesellschaft Zulassung
Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft beantragen
Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.
Die Gesellschaftenden einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen, wie Patentanwälte, folgende Tätigkeiten anbieten:
Die Gesellschaftenden einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen, wie Patentanwälte, folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist)
- Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Handelskammer Hamburg, Innovations- und Patent-Centrum (IPC) (Handelskammer Hamburg, Innovations- und Patent-Centrum (IPC))
Aktuelles
Handelskammer Hamburg, Innovations- und Patent-Centrum (IPC)
Beschreibung
Handelskammer Hamburg, Innovations- und Patent-Centrum (IPC)
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse 3/4/5/19/X35/X80 Rathaus
Öffnungszeiten
Mo-Fr 9-14 Uhr
Kontaktperson
IPC Handelskammer Hamburg
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular, gegebenenfalls mit Anlagen
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrag oder beglaubigte Kopie
- Zulassungsurkunden der Gesellschaftenden, Geschäftsführenden, Prokuristinnen und Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original
Voraussetzungen
- Es muss sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in den oben genannten Angelegenheiten ist.
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschaft muss von Patentanwältinnen und Patentanwälten verantwortlich geführt werden.
- Die Geschäftsführung und Gesellschaftende müssen ausschließlich Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberatende, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende und vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sein. Daneben können Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten Gesellschaftende sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführeden, gegebenenfalls Prokuristinnen und Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwältinnen und Patentanwälte sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Patentanwältinnen und Patentanwälten liegen.
- Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte, die als Geschäftsführende, Prokuristinnen und Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen worden sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
- Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 und 4 Patentanwaltsordnung (PAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__3.html
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__4.html
§ 52a Patentanwaltsordnung (PAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__52a.html
§§ 52c – 52m Patentanwaltsordnung (PAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/BJNR005570966.html#BJNR005570966BJNG004400307
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__3.html
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__4.html
§ 52a Patentanwaltsordnung (PAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/__52a.html
§§ 52c – 52m Patentanwaltsordnung (PAO)
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/BJNR005570966.html#BJNR005570966BJNG004400307
Rechtsbehelf
Bitte erfragen Sie etwaige Rechtsbehelfe bei der Patentanwaltskammer.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
- Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.
- Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft.
- Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Das Zulassungsverfahren ist üblicherweise innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung abgeschlossen.
Kosten
Die Zulassungsgebühr beträgt EUR 1.200
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der GmbH können Sie auch Partnergesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc. gründen. Diese müssen sich zwar auch an den beruflichen Anforderungen (insbesondere § 52a Patentanwaltsordnung) orientieren, bedürfen jedoch keiner Zulassung durch die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch HaSI - FIM Landesredaktion Hamburg am 08.12.2021
Stichwörter
PAO