Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung
Behördliche Zulassung als Messstelle für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen beantragen
Wenn Sie behördlich angeordnete Emissionen und Immissionen als Dienstleistung für Andere messen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Zulassung und Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
zuständige Stelle
Institut für Hygiene und Umwelt
Ansprechpartner
HU4- Umweltuntersuchungen (HU4- Umweltuntersuchungen)
Aktuelles
HU4- Umweltuntersuchungen
Beschreibung
HU4- Umweltuntersuchungen
Adresse
Hausanschrift
Benutzen Sie für Fahrten mit dem HVV den automatischen Fahrplanlink zu GEOFOX (siehe unten).
Kontaktperson
Herr Dirk Matzen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 45-3681
Fax: +49 40 428 45-3844
Fax: 73681
E-Mail: dirk.matzen@hu.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
- Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
- Fachpersonal
- Qualifikation Ihres Personals
- gerätetechnische Ausstattung
- Fachkompetenz (Akkreditierung)
- auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll
Voraussetzungen
Als bekannt gebende Stelle sind Sie:
Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
- eine juristisch Person:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- Verein
- Behörde und sonstige öffentliche Einrichtung.
- Als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) sind Sie den juristischen Personen gleichgestellt.
Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Rechtsgrundlage(n)
§ 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html
41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html
41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb von einem Monat ab Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zulassung bei der zuständigen Stelle.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.
Fristen
Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten den Bescheid über Ihre Bekanntgabe etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Kosten
Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren richten sich nach dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, zum Beispiel Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung von Anlage. Für diese Tätigkeiten ist eine entsprechende Akkreditierung gemäß DIN EN 17025 Voraussetzung.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch HaSI Institut für Hygiene und Umwelt am 26.01.2024
Stichwörter
29b-Messstelle