Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

    Behördliche Zulassung als Messstelle für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen beantragen

    Wenn Sie behördlich angeordnete Emissionen und Immissionen als Dienstleistung für Andere messen möchten, benötigen Sie eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Zulassung und Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

    zuständige Stelle

    Institut für Hygiene und Umwelt

    Ansprechpartner

    HU4- Umweltuntersuchungen (HU4- Umweltuntersuchungen)

    Aktuelles

    HU4- Umweltuntersuchungen

    Beschreibung

    HU4- Umweltuntersuchungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marckmannstraße 129b

    20539 Hamburg

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    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
    https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
    Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
    • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
    • Fachpersonal
    • Qualifikation Ihres Personals
    • gerätetechnische Ausstattung
    • Fachkompetenz (Akkreditierung)
    • auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

    Voraussetzungen

    Als bekannt gebende Stelle sind Sie:
    • eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
    • eine juristisch Person:
      • Aktiengesellschaft (AG)
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Genossenschaft
      • Verein
      • Behörde und sonstige öffentliche Einrichtung.
    • Als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG) sind Sie den juristischen Personen gleichgestellt.
    Sie benötigen die erforderliche Fachkunde, um als Messstelle zugelassen zu werden. Außerdem müssen Sie zuverlässig und unabhängig sein.

    Sie müssen gerätetechnisch und personell in der Lage sein, die Stoffe zu ermitteln, für die Sie bekannt gegeben werden möchten.

    Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen: 
    https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

    Rechtsgrundlage(n)

    § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html

    41. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html?

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb von einem Monat ab Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Zulassung bei der zuständigen Stelle.
    Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung: https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle
    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt.
    Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige.

    Fristen

    Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten den Bescheid über Ihre Bekanntgabe etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren richten sich nach dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, zum Beispiel Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung von Anlage. Für diese Tätigkeiten ist eine entsprechende Akkreditierung gemäß DIN EN 17025 Voraussetzung.
    Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch HaSI Institut für Hygiene und Umwelt am 26.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    29b-Messstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en