Hebammenhilfe Gewährung
Hebammenhilfe Antrag
Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen.
Beschreibung
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe.
Hebammenhilfe umfasst die Leistungen während Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung ist im Hebammenhilfe-Vertrag geregelt. Zur Hebammenhilfe gehören:
Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt, das heißt die Hebammen und Entbindungspfleger rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Ihre versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von Ihnen versorgt werden können, zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit.
Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Hebammenhilfe umfasst die Leistungen während Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung ist im Hebammenhilfe-Vertrag geregelt. Zur Hebammenhilfe gehören:
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung
- Geburtshilfe
- Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe
Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt, das heißt die Hebammen und Entbindungspfleger rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Ihre versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von Ihnen versorgt werden können, zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit.
Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Hebammen Verband Hamburg e.V. (Hebammen Verband Hamburg e.V.)
Aktuelles
Hebammen Verband Hamburg e.V.
Beschreibung
Hebammen Verband Hamburg e.V.
Adresse
Hausanschrift
U3/S1/S3/Hafenfähren, Busse 2/111 Landungsbrücken
Öffnungszeiten
Di + Do 14.00-15.30 Uhr.
Kontaktperson
Hebammen Verband Hamburg
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 485431
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Sie haben ein bestehendes Krankenversicherungsverhältnis.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
- Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme abklären.
- Sie wenden sich direkt an eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
- Die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger rechnet mit Ihrer Krankenkasse direkt ab.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde)
Stichwörter
Hebammenhilfe