Hebammenhilfe Gewährung

    Hebammenhilfe beantragen

    Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen.

    Beschreibung

    Als krankenversicherte Frau haben Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung in der Regel auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag

    Zur Hebammenhilfe gehören:

    • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
    • Geburtshilfe,
    • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
    • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

    Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, Ihre Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

    Ansprechstelle für alle Ihre Fragen zur Hebammenhilfe ist Ihre Krankenkasse. Bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse abklären.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Hebammen Verband Hamburg e.V. (Hebammen Verband Hamburg e.V.)

    Aktuelles

    Hebammen Verband Hamburg e.V.

    Beschreibung

    Hebammen Verband Hamburg e.V.

    Adresse

    Hausanschrift

    Seewartenstraße 10

    20459 Hamburg

    U3/S1/S3/Hafenfähren, Busse 2/111 Landungsbrücken

    Öffnungszeiten

    Di + Do 14.00-15.30 Uhr.

    Kontaktperson

    • Hebammen Verband Hamburg
      Hausanschrift

      Seewartenstraße 10

      20459 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 485431

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Lage des Einzelfalls können andere Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Krankenversicherung. 
    Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder weitere Voraussetzungen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen
    www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
    § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
    § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
    § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
    § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Gegebenenfalls klären Sie vorab die Kostenübernahme von Hebammenhilfe mit Ihrer Krankenkasse.
    • Sie wenden sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
    • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, legen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vor.
    • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
    Je nach Lage des Einzelfalls kann der Verfahrensablauf abweichen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Fristen

    Sie können Hebammenhilfe während Ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung beanspruchen. (Ausnahme: Beratung bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings)

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Kosten

    Je nach Lage des Einzelfalls können Kosten entstehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Deutschen Hebammenbund.

    Versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Mutter versorgt werden können (zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 21.01.2025

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Hebammenhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en