Hebammenhilfe beantragen
Beschreibung
Als krankenversicherte Frau haben Sie während Ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung in der Regel auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag
Zur Hebammenhilfe gehören:
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
- Geburtshilfe,
- Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.
Die Hebammenhilfe wird Ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, Ihre Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.
Ansprechstelle für alle Ihre Fragen zur Hebammenhilfe ist Ihre Krankenkasse. Bevor Sie Hebammenhilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse abklären.
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Hebammen Verband Hamburg e.V. (Hebammen Verband Hamburg e.V.)
Aktuelles
Hebammen Verband Hamburg e.V.
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di + Do 14.00-15.30 Uhr.
Kontaktperson
Hebammen Verband Hamburg
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 485431
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
- Sie haben eine Krankenversicherung.
Rechtsgrundlage(n)
www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__15.html
§ 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24c.html
§ 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24d.html
§ 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24f.html
§ 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134a.html
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Gegebenenfalls klären Sie vorab die Kostenübernahme von Hebammenhilfe mit Ihrer Krankenkasse.
- Sie wenden sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, legen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vor.
- Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Mutter versorgt werden können (zum Beispiel bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 21.01.2025
Stichwörter
Hebammenhilfe