Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in nichthandwerklichen Gewerbeberufen Feststellung

    Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen

    Wenn Sie über einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland verfügen, dann können Sie bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.

    Beschreibung

    Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).
    Bitte beachten Sie: Ihr Ausbildungsabschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ihren Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss. Der deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
    Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
    Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für das arbeitgebende Unternehmen transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
    Es gibt rund 350 verschiedene Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland. Eine Liste der Ausbildungsabschlüsse finden Sie z.B. auf der Website der IHK FOSA. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss nachweisen. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.
    Eine individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
    Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
    Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen. Hierzu müssen Sie sich an Ihre IHK vor Ort wenden.
    Hinweis:
    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird u.a. die Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK beschleunigt. Es fallen zusätzliche Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an.

    zuständige Stelle

    Behörde für Wirtschaft und Innovation

    Ansprechpartner

    Handelskammer Hamburg, Service Center (Handelskammer Hamburg, Service Center)

    Aktuelles

    Handelskammer Hamburg, Service Center

    Beschreibung

    Handelskammer Hamburg, Service Center

    Adresse

    Hausanschrift

    Adolphsplatz 1

    20457 Hamburg

    U3/Busse 3/4/5/19/X35/X80 Rathaus

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 9-16, Fr 10-15 Uhr (telefonisch: Mo-Fr 9-14 Uhr).

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Für das Standardverfahren:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Namensänderung)
    • Lebenslauf
    • Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher)
    • sonstige Befähigungsnachweise (Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen)
    • Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan)
    • Auskunft über einen eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Wenn Sie noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz arbeiten, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise können z.B. sein: Bewerbungen auf Arbeitsplätze und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, eine persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben, ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
    • Dokumente für das Standardverfahren
    • zusätzlich eine Vollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens von der IHK nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.
    Die IHK teilt mit, in welcher Form Sie die Dokumente jeweils einreichen müssen.
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland. Der Ausbildungsabschluss muss sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen lassen.
    • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Für das Standardverfahren:
    § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html
    §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
    http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
    § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html
    § 50a Berufsbildungsgesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html
    §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
    http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html
     

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten geht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ein und die IHK prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:
    • Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
    • Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, wird er anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
    • Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, werden auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise (z. B. Weiterbildungen) geprüft. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
    • Wenn die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird der Ausbildungsabschluss nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gar nicht gleichwertig ist, wird der Antrag abgelehnt.

    Fristen

    • Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.
    • Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK rechtlich vorgehen möchten, dann können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.

    Bearbeitungsdauer

    Im Standardverfahren:
    Die IHK bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Erhalt Ihrer Dokumente. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
    Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

    Im beschleunigten Fachkräfteverfahren:
    Die IHK bestätigt Ihnen innerhalb von 2 Wochen den Erhalt Ihrer Dokumente. Die IHK teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
    Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.

    Kosten

    Für das Standardverfahren:
    Kostenrahmen: EUR 100 - 600
    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
    Kostenrahmen: EUR 500 - 1.200
    Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en