Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung für den Versicherungsnehmer

    Krankengeld für Krankenversicherte erhalten

    Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt sind, kann Ihnen Krankengeld gewährt werden. 

    Beschreibung

    Im Krankheitsfall wird Ihnen, als beschäftigter Person, Ihr Arbeitsentgelt in der Regel 6 Wochen lang weiter von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitsgeberin ausbezahlt . Nach Ablauf dieser Frist können Sie Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Sie
    • weiter arbeitsunfähig sind und/oder
    • stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden
    Das Krankengeld soll Ihnen als krankenversicherter Personen einen krankheitsbedingten Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben.
    Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres Bruttoarbeitsentgelts (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) bis maximal 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts.

    ​​​​​​​Wenn Sie Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld erhalten, haben Sie vom ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
    Wenn Sie freiwillig krankenversichert sind, können Sie Krankengeld als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspruchen, welche Sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben und die wegen IhrerErkrankung entfallen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. 
    • Die Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist abgelaufen.
    • Sie haben Ihre Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Verzug gemeldet.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 44 bis 53 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Krankengeld
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Noch während Sie krank sind und der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterbezahlt, müssen Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse schicken. 
    • Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, dann beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld unter Vorlage der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
    • Berechnet wird das Krankengeld pro Kalendertag. Besteht für einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, wird für die tatsächlich angefallenen Tage gezahlt.
    • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn dort Versicherungspflicht besteht. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Krankengeldempfänger allein.

    Fristen

    • Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung. 
    • Anspruch auf Krankengeld: entsteht bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlung in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
    • Der Anspruch auf Krankengeld besteht für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das beim Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.
    • Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.
    • Sobald Sie Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters, ein Ruhegehalt oder ein Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an.
    • Eine Übersicht der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverband (siehe Rubrik "Links").
    • Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können krankheitsbedingte Einkommensausfälle (ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) absichern, indem sie sich mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V versichern oder - wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung einen Krankengeldwahltarif vorsieht - diesen Wahltarif abschließen. Durch den Abschluss dieses Wahltarifes ist die versicherte Person für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden.
    • Keinen Krankengeldanspruch haben zum Beispiel Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sowie  pflichtversicherte Studierende oder Auszubildende im Praktikum.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 21.01.2025

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ende Lohnfortzahlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en