Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende

    Krankenversicherungsbeitrag für Studierende Informationserteilung

    Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen. Sie müssen sich auch krankenversichern, wenn Sie innerhalb Ihres Studiums berufspraktische Zeiten ableisten.

    Wenn mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie als Student oder Studentin dort in der Regel kostenlos mitversichert werden. Diese Familienversicherung gilt nur bis zu Ihrem 25. Geburtstag.

    Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Versicherung über Ihre gesetzlich versicherte Partnerin oder Ihren gesetzlich versicherten Partner möglich.

    Sollte Ihre Mitversicherung über die Krankenversicherung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners nicht möglich sein, bieten einige gesetzliche oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Immatrikulationsbescheinigung
    Je nach Lage des Einzelfalls können andere oder mehr Unterlagen notwendig sein. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Voraussetzungen

    • Für die Inanspruchnahme einer Familienversicherung: Sie haben Ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    Je nach Lage des Einzelfalls können weitere Voraussetzungen bestehen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Fristen

    Es können Fristen gelten. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Kosten

    Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Fragen Sie hierzu bei Ihrer Krankenkasse an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.07.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erhebung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en