Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende

    Krankenversicherungsbeitrag für Studierende

    Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen.
    Verpflichtend ist die Krankenversicherung auch für berufspraktische Zeiten, die innerhalb des Studiums abgeleistet werden.
    In der Regel können Studierende über die Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei familienversichert werden, sofern ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.

    Für Studierende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Familienversicherung über die Ehe oder Lebenspartnerschaft teilende Person möglich, falls diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
    Ist die Krankenversicherung über die Eltern oder den Partner, bzw. die Partnerin nicht möglich, bieten gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Immatrikulationsbescheinigung

    Voraussetzungen

    • Altersgrenze für Familienversicherung: 25. Lebensjahr
    • Nach Ablauf der Familienversicherung ist gegebenenfalls eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

    Kosten

    Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.07.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erhebung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en