Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rentenberatung erbringen
Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister von Personen die Rentenberatung erbringen möchten
Wenn Sie Rentenberatung erbringen möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen
Beschreibung
Die Rentenberatung ist ein Bereich der Rechtsdienstleistungen. Wenn Sie Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen:
Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
- gesetzliche Renten- und Unfallversicherung,
- soziales Entschädigungsrecht,
- übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung (Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung)
Aktuelles
Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung
Beschreibung
Amtsgericht Hamburg, Zentralverwaltung
Adresse
Hausanschrift
U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
Öffnungszeiten
Mo-Fr 9-12 Uhr
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular (Rechtsdienstleistungsregister/Antragsformulare)
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 RDV - Rechtsdienstleistungsverordnung) und praktischen (§ 3 RDV) Sachkunde:
- Die Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Auf-bau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze, einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozial gerichtlichen Verfahrens. Die erforderliche theoretische Sachkunde kann in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachgewiesen werden. Es genügt aber auch das Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschlusszeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die nach § 11 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.
- Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. In der Regel müssen zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Die nach § 12 Abs. 3 S. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall
Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt. Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen:
- dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
Voraussetzungen
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
- Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten;
- Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss
- in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt,
- in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
- zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Rentenberatung und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
- Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.
Fristen
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Bearbeitungsdauer
Ca. 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
Kosten
- 150 Euro
Tarifstelle Nr. 1110: Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist, je Person: 150 Euro
Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung:
75,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) gestattet sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) gestattet sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Präsidialabteilung (AG) am 02.03.2023
Stichwörter
Besondere Sachkunde