Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen

    Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen

    Wenn Sie geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen wollen, müssen Sie sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen. 

    Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen. 
    Registriert werden können natürliche und juristische Personen so-wie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg, Verwaltung (Amtsgericht Hamburg, Verwaltung)

    Aktuelles

    Amtsgericht Hamburg, Verwaltung

    Beschreibung

    Amtsgericht Hamburg, Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

    Öffnungszeiten

    9-12 Uhr (nur nach vorheriger Terminabsprache)

    Kontaktperson

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
    • Führungszeugnis (Belegart O),
    • Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren gegen die antragstellende Person läuft oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist,
    • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen (§ 2 RDV) und praktischen (§ 3 RDV) Sachkunde:
    1. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sach-kunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer ausländischen Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und Inhalten den in Abs. 1 S. 3 RDV genannten Studiengängen entspricht. Ist der Antrag auf einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen,
    2. Zum Nachweis der praktischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen ist oder war,
    • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

    Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit: Die oben genannten Nachweise mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung müssen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.

    Zusätzlich muss für jede qualifizierte Person nachgewiesen werden, dass sie die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4. S. 2 RDG erfüllt. Für folgende Punkte sind deswegen Nachweise zu erbringen: 
    • dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen, 
    • Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis, 
    • Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis. 

    Voraussetzungen

    • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit;
    • theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereich des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollten;
    • eine Berufshaftpflichtversicherung
    • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss
      • in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt,
      • in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
      • zur Vertretung nach außen berechtigt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht
    Widerspruch
     

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. 
    • Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 
    • Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

    Fristen

    Die Ausübung ei-ner Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

    Kosten

    150 Euro

    Bemerkung: Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes. Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG.

    Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
    150,00 €

    Nr. 1111 Eintragung
    Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist, je Person:
    150,00 €

    Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung
    75,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Untersagung: Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.

    Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
    Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Beratung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en