Erziehungsbeauftragung

    Mit einer Erziehungsbeauftragung können Sie einer dritten Person die Aufsicht über Ihr Kind übertragen. So kann diese Person Ihr Kind zum Beispiel in einen Club begleiten, auch wenn der Aufenthalt die Alters- oder Zeitvorgaben des Jugendschutzgesetzes überschreitet.

    Beschreibung

    Das Jugendschutzgesetz setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ihr Kind schützen sollen. So dürfen sich zum Beispiel Jugendliche unter 16 Jahre nicht in Clubs aufhalten; zwischen 16 und 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt. Sofern Sie als Eltern Ihr Kind dorthin begleiten, gelten die Zeit- und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes nicht. So ist es auch, wenn Sie stattdessen eine dritte Person im Rahmen einer Vereinbarung zeitweise als Erziehungsbeauftragten benennen. Es fällt in Ihre Verantwortung als Eltern zu überlegen, was Sie Ihrem Kind zutrauen, wie Sie die Situation und die beteiligten Personen einschätzen, aber auch, ob Sie der ausgewählten Begleitperson vertrauen.

    Erziehungsbeauftragt werden kann von Ihnen jede Person ab 18 Jahren. Die Übertragung erfolgt, indem eine zeitlich begrenzte, rechtsverbindliche Absprache zwischen den beiden Parteien geschlossen wird. Diese Absprache bedarf nicht zwingend der Schriftform. Diese erleichtert aber den Veranstaltern und Gewerbetreibenden die Überprüfung vor Ort.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - FS 25 - Kinder- und Jugendpolitik (Sozialbehörde - FS 25 - Kinder- und Jugendpolitik)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - FS 25 - Kinder- und Jugendpolitik

    Beschreibung

    Sozialbehörde - FS 25 - Kinder- und Jugendpolitik

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 37

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße

    Kontaktperson

    • DL SOZIALES Erziehungsbeauftragung
      Hausanschrift

      Hamburger Straße 37

      22083 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 428 63-2465

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Kostenfreie Mustervorlage (sog. "Party Zettel") für den schriftlichen Nachweis einer Erziehungsbeauftragung (siehe Rubrik Links "Erziehungsbeauftragung - Formular").

    Voraussetzungen

    • Erziehungsbeauftragte Personen müssen volljährig sein, dürfen während der Beaufsichtigung zu keinem Zeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sein, Ihrer Aufgabe nachzukommen. 
    • Es muss sichergestellt sein, dass die Beaufsichtigung tatsächlich wahrgenommen wird und die anvertraute Person “im Blick“ behalten wird. 
    • Die Zustimmung eines Elternteils ist ausreichend für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung. 
    • Eine Erziehungsbeauftragung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, es ist ausreichend wenn die erfolgte Übertragung glaubhaft von den beteiligten Personen versichert wird. Allerdings kann ein Veranstalter oder Gewerbetreibender den Zutritt im Rahmen seines Hausrechts untersagen, sofern keine schriftliche Unterlage vorliegt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Kleenlof, Susan am 02.09.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Party-Zettel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en